Genau definiert :
Klasse M1G
Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Geländewagen).
Geländefahrzeuge M1G müssen mindestens folgende Ausstattung nachweisen:
eine Vorderachse und eine Hinterachse haben, die gleichzeitig oder getrennt angetrieben werden können,
mindestens eine Differenzialsperre oder eine Einrichtung, die ähnliche Wirkung gewährleistet und
als Einzelfahrzeug ohne Anhänger müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können oder dieses muss durch eine Berechnung nachweislich sein.
Außerdem müssen mindestens fünf von folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sein:
Überhangwinkel vorne: mind. 25 Grad
Überhangwinkel hinten: mind. 20 Grad
Rampenwinkel: mind. 20 Grad
Bodenfreiheit vorne: 180 mm
Bodenfreiheit hinten: 180 mm
Bodenfreiheit zwischen den Achsen: 200 mm
Diese Fahrzeuge dürfen das 1,5-fache vom zulässigen Gesamtgewicht ziehen, jedoch maximal 3,5 Tonnen.